Das Deutsche Institut für Menschenrechte nimmt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Stellung. Mit Urteil vom 18. Juli 2012 (1BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums erklärt. Die anstehende Neuregelung muss die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils ebenso berücksichtigen wie die einschlägigen völkerrechtlichen Vorgaben, die sich insbesondere aus dem Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ergeben. Der vorliegende Referentenentwurf nimmt zwar einige Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf, bleibt aber dennoch hinter den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben zurück und ist damit nicht menschenrechtskonform.