In dieser Stellungnahme erfolgen zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur normativen Einordnung und zum Normenverständnis der Konventionsbestimmungen. Darauf aufbauend werden einzelne Normen der KRK (Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12) hervorgehoben erläutert, um zu verdeutlichen, wie weitreichend der durch die; Kinderrechtskonvention garantierte Menschenrechtsschutz für alle Minderjährigen verankert worden ist. Es folgen Erläuterungen zur innerstaatlichen Bindungswirkung der Konventionsbestimmungen, zu ihrer Geltung und Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsraum.