Mit der vorliegenden Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte wird der diesbezügliche Umsetzungsbedarf aus der Richtlinie aufgezeigt. Anders als der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sieht das Institut über den Bereich der strafrechtlichen Normen hinaus Änderungsbedarf im nationalen Recht. Die Empfehlungen des Instituts sind in drei Abschnitte gegliedert und unterscheiden zwischen Empfehlungen zum Entwurf des BMJ, weiteren Änderungen, die die Richtlinie rechtlich zwingend vorgibt und Änderungen, die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehend aus grund- und menschenrechtlichen Gründen zwingend sind.