Ehen von Minderjährigen sind ein komplexes Thema, das man differenziert betrachten muss. Aus kinderrechtlicher Sicht muss es das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes sein, die betroffenen Kinder und Jugendlichen vor schädigenden Folgen einer Zwangsehe zu schützen und das Wohl der minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland sicherzustellen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) wendet sich gegen Kinderehen und spricht sich für ein globales Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren aus. Diese Frage ist aber zu trennen vom Umgang mit im Ausland geschlossenen Minderjährigen-Ehen. Hier geht es darum, über eine bestehende Verbindung zu entscheiden. Bei diesen Entscheidungen ist aus Sicht des DIMR eine pauschale Lösung nicht angebracht, sondern es ist der Einzelfall zu betrachten und zu ermitteln, ob die bestehende Verbindung dem Kindeswohl abträglich ist.