Die Schaffung bzw. Weiterentwicklung von Rechtsmitteln gegen Diskriminierungen ist eine menschenrechtliche Aufgabe, die die Bundesrepublik Deutschland durch Ratifizierung einschlägiger internationaler Menschenrechtskonventionen anerkannt hat. Auch unabhängig von den Umsetzungsverpflichtungen, die für Deutschland aus den einschlägigen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien4 folgen, gibt es nach Einschätzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte deshalb sachliche Gründe und menschenrechtliche Verpflichtungen, die ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz erforderlich machen.