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Mitteilung Nr. 5/2005

CEDAW, Auffassung vom 06.08.2007, Mitteilung Nr. 5/2005, Goekce gegen Österreich

1. Sachverhalt

Şahide Goekce (Ş. G.) wurde immer wieder vom ihrem Ehemann Mustafa (M. G.) angegriffen. Er bedrohte sie zwischen 1999 und 2002 mehrfach damit, sie zu töten. Die Gewalttaten und Drohungen zeigte Ş. G. immer wieder bei der Polizei an. Da sie keinen Strafantrag wegen Bedrohung stellte, wurde gegen M. G. von Amts wegen nur wegen Körperverletzung ermittelt. Da die Verletzungen hierfür nicht ausreichten, wurde er freigesprochen.
Die österreichische Polizei erließ in dem Zeitraum insgesamt drei zeitlich begrenzte Wohnungsverweise mit Betretungsverbot. Anlässlich des zweiten Wohnungsverweises beantragte die Polizei bei der Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme von M. G. wegen schwerer Drohung (Morddrohung). Die Staatsanwaltschaft lehnte die Festnahme ab.
Zwischen Dezember 2001 und September 2002 wurde die Polizei fünf Mal wegen Störungen, Auseinandersetzungen oder Schlägen zur Wohnung der Familie gerufen. Nach einem erneuten Angriff im Oktober 2002, bei dem Ş. G. unter anderem Wunden und Blutergüsse im Gesicht und am Hals davontrug, erstattete sie erneut Anzeige und stellte Strafantrag wegen Körperverletzung und Morddrohung. Die Staatsanwaltschaft lehnte die von der Polizei beantragte vorläufige Festnahme erneut ab. Zwei Wochen später erließ das Wiener Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung und verwies M. G. mit sofortiger Wirkung für drei Monate der Wohnung. Es erließ ein Betretungsverbot und ein Kontaktverbot bezüglich Ş. G. und ihrer drei minderjährigen Kinder. Im November informierte das Jugendamt, das mit der Familie wegen der Gewalt vor Augen der Kinder ständig in Kontakt stand, die Polizei, dass M. G. entgegen der Verfügung weiterhin in der Wohnung wohne. Die Polizei fand ihn bei einer Kontrolle nicht vor.
Ende November zeigten der Vater von Ş. G. und der Bruder von M. G. unabhängig voneinander bei der Polizei an, dass M. G. damit gedroht habe, seine Frau oder andere Familienmitglieder zu erschießen. Beide Anzeigen nahm die Polizei nicht auf und reagierte nicht auf sie. Die Polizei wusste nach Auffassung der Beschwerdeführenden aus anderen Quellen, dass M. G. eine Schusswaffe erworben hatte und schritt nicht ein, obwohl ihm der Waffenbesitz verboten war.
Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen ein. Zwei Tage später erschoss M. G. seine Frau vor den Augen seiner beiden Töchter. Auf die Notrufe vor dem Vorfall reagierte die Polizei nicht.
Gerichte stellten fest, dass M. G. seine Frau ermordet habe, hielten ihn aber wegen einer psychischen Erkrankung nicht für schuldfähig. Aufgrund dessen sitzt M. G. lebenslang in einer Maßregelanstalt ("Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher") ein.
M. G. stellte sich der Polizei und sitzt nunmehr lebenslang in einer Maßregelanstalt ("Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“) ein.

2. Verfahren vor dem Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention

Zwei österreichische Nichtregierungsorganisationen legten 2004 mit Zustimmung des Vormunds der Kinder von Ş. G. vor dem Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention im Namen ihrer verstorbenen Mutter Beschwerde ein. Sie stützten sich dabei auf Artikel 1 (geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen), 2 (Verpflichtung, geschlechtsspezifische Diskriminierung zu beenden und für Gleichheit zwischen Männern und Frauen zu sorgen), 3 (Gewährleistung von Gleichheit in der Rechtsanwendung) und 5 (Verpflichtung, Maßnahmen für den Wandel in sozialen und kulturellen Verhaltensmustern zu treffen) der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) sowie auf die Verpflichtungen aus den Allgemeinen Empfehlungen Nrn. 12 (Gewalt gegen Frauen, 1989), 19 (Gewalt gegen Frauen, 1992) und 21 (Gleichheit in Ehe und Familienbeziehungen, 1994) des Fachausschusses.
Österreich habe es unterlassen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um das Recht von Ş. G. auf Leben und persönliche Sicherheit zu schützen. Insbesondere habe Österreich versäumt, M. G. als bekanntermaßen gewalttätigen und gefährlichen Täter strafrechtlich zu verfolgen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt genüge nicht, um vor äußerst gewalttätigen Personen, insbesondere bei wiederholter schwerer Gewalt und Morddrohungen, zu schützen. Stattdessen sei die Festnahme von M. G. erforderlich gewesen. Ferner hätte eine bessere und schnellere Kommunikation zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft dazu geführt, dass der Staatsanwaltschaft die ständige Gewalt und die Morddrohungen bekannt gewesen wären und sie über ausreichende Beweise für die Strafverfolgung von M. G. verfügt hätten.
In Hinblick auf Artikel 1 CEDAW (geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen) tragen die Beschwerdeführenden vor, dass Frauen häufiger als Männer davon betroffen seien, dass häusliche Gewalt durch die Staatsanwaltschaft nicht ernsthaft genug untersucht werde, die Staatsanwaltschaft häusliche Gewalt nicht als ernst zu nehmende Lebensbedrohung sehe und deshalb mutmaßliche Täter nicht schon prinzipiell festnehmen lasse. Frauen seien unverhältnismäßig von der behördlichen Praxis betroffen, Täter häuslicher Gewalt nicht angemessen zu verfolgen und zu bestrafen. Außerdem seien Frauen stärker von der mangelnden Koordination zwischen Exekutiv- und Justizbeamten, ihrer fehlenden Ausbildung im Bereich häuslicher Gewalt, der mangelnden Datenerfassung und dem Fehlen einschlägiger Statistiken betroffen.
Artikel 1 in Verbindung mit Artikeln 2 (a), (c), (d) und (f) (Verpflichtung, Diskriminierung zu beenden und für Gleichheit zwischen Männern und Frauen zu sorgen) sowie 3 CEDAW (Gewährleistung von Gleichheit in der Rechtsanwendung) seien verletzt, da die genannten Mängel zu Ungleichbehandlung in der Praxis führten. Ş. G. sei die Ausübung ihrer Rechte dadurch vorenthalten worden. Sie sei Gewaltausbrüchen, Misshandlungen, Nötigung und Morddrohungen durch M. G. ausgesetzt gewesen und wegen der ausbleibenden Verhaftung von ihm ermordet worden.
Eine Verletzung des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 2 (e) CEDAW (Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Private zu ergreifen) liege vor, da die österreichische Strafgerichtsbarkeit die Taten nicht mit der gebotenen Sorgfalt untersucht und verfolgt habe und damit die Rechte von Ş. G. auf Leben und persönliche Sicherheit nicht geschützt habe.
Eine Verletzung des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 5 CEDAW (Verpflichtung, Maßnahmen für den Wandel in sozialen und kulturellen Verhaltensmustern zu treffen) liege vor, da der Fall beispielhaft für den Mangel ernsthafter Behandlung häuslicher Gewalt in Öffentlichkeit und Behörden sei. Insbesondere Staatsanwälte und Richter betrachteten Gewalt gegen Frauen als soziales oder familiäres Problem, als minder schwere Vergehen oder bloße Übertretungen in bestimmten sozialen Schichten. Sie wandten das Strafrecht nicht an, da sie Gefahr, Angst und Sorgen der betroffenen Frauen nicht ernst nähmen.
Ferner verwiesen die beschwerdeführenden Organisationen auf Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person) und Artikel 6 (Recht auf Leben) und 9 (Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit) des UN-Zivilpaktes.

Die österreichische Regierung, gegen die sich die Beschwerde richtete, wies diese als unzulässig und unbegründet zurück.
Die Beschwerde sei unzulässig. Ş. G. habe es versäumt, den innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Unter anderem hätte sie einstweilige Verfügungen gegen M. G. beantragen, als Nebenklägerin auftreten, die Strafverfolgung selbst (mit-)übernehmen und jederzeit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt erheben können. Schließlich hätte sie oder ihre Erbinnen und Erben – auch im Wege der Rechtsfortbildung – die Verfassungswidrigkeit des fehlenden Beschwerderechts gegen die Entscheidung des Staatsanwalts feststellen lassen können.
Die Beschwerde sei unbegründet, da die Rechte von Ş. G. unter CEDAW nicht verletzt worden seien. Österreich verfüge über einen angemessenen rechtlichen und institutionellen Rahmen, um Schutz vor häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Ş. G. habe mehrfach angebotene Maßnahmen zurückgewiesen, sie habe sich geweigert, einen Strafantrag zu stellen oder als Zeugin gegen ihren Mann auszusagen und darum gebeten, ihn nicht zu bestrafen. Sie habe behauptet, ihre Verletzungen kämen daher, dass sie unter Epilepsie leide. Ohne ihre Mitarbeit sei aber ein effektiver Schutz unmöglich gewesen. Ferner habe sie M. G. trotz des Wohnungsverweises die Wohnungsschlüssel gegeben. Die Behörden hätten durch den Wohnungsverweis und die Aufklärung von Ş. G. über verfügbaren einstweiligen Rechtsschutz und Unterstützungsstellen für häusliche Gewalt angemessene Maßnahmen getroffen. Ferner sei es schwierig, die Gefährlichkeit eines Täters zu bestimmen. Die Ermittlungen seien aus Mangel an Beweisen eingestellt worden, da nicht erwiesen gewesen sei, dass M. G. seine Frau bedroht habe, und unklar gewesen sei, welcher Ehepartner die Übergriffe begangen habe. Zudem hätten die Behörden keine Kenntnis davon gehabt, dass M. G. eine Waffe besaß.

3. Entscheidung des Fachausschusses zur UN-Frauenrechtskonvention

Der Fachausschuss stellte eine Verletzung von Artikel 1 in Verbindung mit Artikeln 2 (a) bis (f) (Verpflichtung, Diskriminierung zu beenden und für Gleichheit zwischen Männern und Frauen zu sorgen) und 3 (Gewährleistung von Gleichheit in der Rechtsanwendung) CEDAW in Verbindung mit der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 (Gewalt gegen Frauen) fest, da Österreich das Recht von Ş. G. auf Leben sowie körperliche und seelische Gesundheit nicht effektiv geschützt habe. Aus Sicht des Fachausschusses bestand kein Anlass, zusätzlich Artikel 5 (Verpflichtung, Maßnahmen für den Wandel in sozialen und kulturellen Verhaltensmustern zu treffen) in Verbindung mit Artikel 1 CEDAW zu prüfen.

3.1 Zulässigkeit: Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Rz. 7.1 ff., 11.1 ff.)

Der Fachausschuss erklärt die Beschwerde für zulässig. Ş. G. sowie ihren Erbinnen und Erben hätten keine weiteren effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung gestanden.
Bei Beschwerden wegen häuslicher Gewalt komme es auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Staates an, also auf Verletzungen der Pflicht, zu ermitteln; der Pflicht, den Täter zu bestrafen, und der Pflicht, das Opfer zu entschädigen (Allgemeine Empfehlung Nr. 19). Im Zentrum dieser Beschwerde stehe der Vorwurf gegen den Staat, das Opfer nicht genügend geschützt zu haben. Maßgeblich seien daher allein Rechtsbehelfe, die einer Frau in einer Situation schwerer Drohungen für Leib und Leben effektive Entlastung gewährt hätten. Diese habe es nicht gegeben und es ständen auch den Erbinnen und Erben keine zur Verfügung, da die verfassungsrechtliche Beschwerde im Wege der Amtshaftung gegen die Ablehnung der Festnahme des M. G. rein abstrakter Natur sei und deshalb keine effektive Wiedergutmachung ermögliche. Der Rechtsbehelf der Nebenklage habe Ş. G. faktisch nicht zur Verfügung gestanden, da die Anforderungen an die Strafverfolgung durch das Opfer höher gewesen seien als für eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, da Deutsch nicht die Muttersprache von Ş. G. gewesen sei und – vor allem – da sie sich in einer fortwährenden Situation von Gewalt und Drohungen befand. Auch eine Beschwerde gegen das Verhalten des Staatsanwalts hätte nicht zur Entlastung einer Frau geführt, die sich in ernsthafter Lebensgefahr befunden habe.

3.2 Staatenverpflichtung, ein bestehendes staatliches Schutzsystem gegen häusliche Gewalt effektiv anzuwenden (Artikel 1 in Verbindung mit Artikeln 2 (a) bis (f) und 3 CEDAW (Rz. 12.1.1))

Der Ausschuss betont zunächst, dass ein Mitgliedstaat unter gewissen Voraussetzungen auch für Gewalttaten verantwortlich gemacht werden kann, die durch Privatpersonen begangen werden. Dies gehe aus der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 hervor, wonach "... Diskriminierung gemäß der Konvention nicht auf Handlungen durch oder im Namen von Regierungen beschränkt ist" und "gemäß allgemeinem Völkerrecht und Menschenrechtsverträgen Staaten auch für private Handlungen verantwortlich sein können, wenn sie es unterlassen, mit gebührender Sorgfalt zu handeln, um Verletzungen von Rechten zu verhindern oder Gewaltakte zu untersuchen und zu bestrafen, sowie Entschädigung zu leisten".
Für solche Pflichtverletzungen sei eine Haftung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Staat – wie hier – den Täter häuslicher Gewalt anschließend ordnungsgemäß verfolgt und bestraft.
Der Fachausschuss stellt fest, dass ein staatlich geschaffenes Schutzsystem gegen häusliche Gewalt auch effektiv angewendet werden müsse. Österreich verfüge zwar über umfassende Gesetzgebung (straf- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe) und nicht-staatliche Einrichtungen gegen häusliche Gewalt wie Frauenhäuser, ambulante Beratungsstellen für Gewaltopfer und Stellen für die Arbeit mit Tätern.
Im Einzelfall sei es allerdings notwendig, dass dieser politische Wille, der in der Gesetzgebung und bei der Einrichtung solcher Stellen zum Ausdruck kommt, auch bei der Anwendung durch Staatsorgane umgesetzt werde.
Gemessen daran hätten die österreichischen Behörden ihre Verpflichtungen und auch die Rechte von Ş. G. auf Leben und körperliche und seelische Unversehrtheit verletzt, weil sie dieses System nicht ausreichend umgesetzt hätten.

Kenntnis von der schweren Gefahr für Leib und Leben
Im Anbetracht der Gesamtumstände hätte die Polizei Kenntnis von der Gefahr für Leib und Leben von Ş. G. gehabt oder haben müssen. Die Häufigkeit der Anrufe bei der Polizei habe zwischen 1999 und 2002 kontinuierlich zugenommen; die Polizei habe drei Betretungsverbote ausgesprochen und zwei Mal die Festnahme von M. G. beantragt. Zum Zeitpunkt des Mordes sei die einstweilige Verfügung gültig gewesen, wonach M. G. sich nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung aufhalten durfte. Es sei unbestritten, dass M. G. seine Frau mit einer Waffe erschoss, die er trotz Verbotes erworben hatte, und dass Ş. G. einige Stunden vor der Tat Notrufe abgesetzt habe, ohne dass die Polizei reagierte.

Versäumnis, angemessene Maßnahmen zu ergreifen
Der Ausschuss schließt aus der Zahl der früheren Auseinandersetzungen, dass M. G. das "Potenzial eines äußerst gefährlichen Gewalttäters" gezeigt habe. Deshalb hätte die Polizei den letzten Anruf als Notfall behandeln und Ş. G.  mit hoher Sorgfalt schützen müssen.
Auch der Staatsanwalt habe Kenntnis von der schwerwiegenden Gefahr gehabt, in der Ş. G. schwebte. Auch wenn freiheitsentziehende Maßnahmen einen schweren Eingriff in die Rechte des Täters auf persönliche Freiheit und auf ein faires Verfahren darstellten, könnten diese Rechte des Täters die Rechte von Frauen auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit nicht automatisch verdrängen (siehe "A. T. gegen Ungarn", Mitteilung Nr. 2/2003). Bei den vorliegenden Umständen sei der Staatsanwalt verpflichtet gewesen, M. G. infolge seiner Gewalttaten auf die Anträge von August 2000 und Oktober 2002 hin festzunehmen. Sein Verhalten (Drohungen, Einschüchterung und Misshandlung) habe eine hohe Grenze der Gewalt überschritten, was ihm bekannt gewesen sei.

3.3 Empfehlungen des Fachausschusses (Rz. 12.3)

Der Fachausschuss hat Österreich Folgendes empfohlen:
(a) verstärkte Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes und damit zusammenhängender Strafgesetze,
(b) strenge, umfassende strafrechtliche Verfolgung von Tätern im Bereich häuslicher Gewalt zu general- und spezialpräventiven Zwecken; Ausschöpfen straf- und zivilrechtlicher Möglichkeiten bei gefährlicher Bedrohung für das Opfer; hinreichende Berücksichtigung der Sicherheit der betroffenen Frauen bei allen Schutzmaßnahmen,
(c) verbesserte Koordination zwischen Exekutiv- und Justizbeamten; routinemäßige Kooperation aller Bereiche des Strafverfolgungssystems (Polizei, Staatsanwälte, Staatsanwältinnen, Richterinnen, Richter) mit spezialisierten Nichtregierungsorganisationen,
(d) Intensivierung von Schulungen und Ausbildung im Bereich häusliche Gewalt für Richter, Richterinnen, Anwälte, Anwältinnen und Exekutivbeamte, -beamtinnen unter Einbeziehung von CEDAW und des Fakultativprotokolls sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19.

Entscheidung im Volltext:

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