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Wirksamkeit und Transparenz kommen zu kurz

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· Meldung

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Die Europäische Union will verhindern, dass europäische Unternehmen bewaffnete Konflikte mitfinanzieren, indem sie illegal erworbene und vertriebene Rohstoffe importieren. Das Europäische Parlament und der Rat haben bereits am 17. Mai 2017 eine Verordnung zur „Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten“ veröffentlicht. Eine Verordnung der EU muss nicht erst in nationales Gesetz überführt werden, sondern gilt unmittelbar. Allerdings muss es ein Durchführungsgesetz geben, durch welches die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verordnung national auch wirkt. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Juni 2019 einen Referentenentwurf vorgelegt. Aus menschenrechtlicher Perspektive kann die Verordnung national allerdings nur dann wirkungsvoll sein, wenn das Durchführungsgesetz einen Sanktionsmechanismus vorsieht und minimalen Transparenzansprüchen genügt. Beides kommt im aktuellen Entwurf zu kurz beziehungsweise gar nicht vor. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

Das Institut misst insbesondere einem wirksamen Sanktionsmechanismus (im Sinne von Art. 16 der Verordnung) eine hohe Bedeutung bei. Die Sanktionen sollten nicht nur Zwangsgelder, sondern auch und vor allem Bußgelder umfassen. Zudem kann eine Sanktion nur dann wirksam sein – das heißt das unternehmerische Risikoverhalten beeinflussen – wenn es wahrscheinlich ist, dass sie bei einer Ordnungswidrigkeit auch verhängt wird und das zu zahlende Bußgeld gemessen am Umsatz des Unternehmens hoch genug ist. Des Weiteren weist das Institut darauf hin, dass die Transparenzanforderungen der Verordnung vom Durchführungsgesetz nicht hinreichend reflektiert werden: Die Verordnung sieht vor, dass unabhängige Dritte Hinweise zu den betroffenen Unternehmen bei der zuständigen Behörde melden können. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Liste der Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, für diese Dritte auch zugänglich ist.

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