Stellungnahme zum ersten Entwurf eines internationalen Vertrages zum Recht auf Entwicklung veröffentlicht
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Meldung
Mit einer Erklärung der UN-Generalversammlung von 1986 und seit der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz im Jahr 1993 gilt das Recht auf Entwicklung als Menschenrecht. Seitdem wurde über dieses Recht sehr kontrovers diskutiert, vor allem zu seinem Inhalt und seiner Reichweite. Die UN-Arbeitsgruppe zum Recht auf Entwicklung hat nun einen ersten Entwurf für ein verbindliches internationales Instrument zum Recht auf Entwicklung vorgelegt, der auf der 21. Sitzung der Arbeitsgruppe (geplant für den 2.—6. November 2020) diskutiert werden soll.
Die Stellungnahme stellt die zentralen Inhalte des Vertragsentwurfes vor. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Entwurf zwar eine Grundlage ist, auf der weitere Debatten zum Recht auf Entwicklung aufbauen können, dass er in der vorliegenden Form jedoch kaum konsensfähig sein dürfte: Er schafft Achtungsverpflichtungen für jedermann, die sich im Völkerrecht (bislang) nicht durchgesetzt haben. Er sieht eine Kooperationspflicht für die internationale Gemeinschaft insgesamt vor und berührt somit in umfassender Weise andere völkerrechtliche Rechtsbereiche. Für politischen Konfliktstoff dürfte auch die Mandatierung des Expertenausschusses sorgen: Dieser soll die Umsetzung des Vertrages beobachten und kann Anträge von Rechteinhaber_innen zu Beeinträchtigungen des Rechts auf Entwicklung prüfen, die durch Staaten verursacht werden, die nicht Vertragsparteien sind.
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