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Unternehmerische Pflicht zur Achtung der Menschenrechte gesetzlich regeln

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· Pressemitteilung

Berlin. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Ankündigung von Bundesarbeitsminister Heil und Bundesentwicklungsminister Müller, Ende August ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte entlang globaler Wertschöpfungs- und Lieferketten verpflichtet. „Eine gesetzliche Regelung stellt sicher, dass alle Unternehmen die Menschenrechte einhalten müssen. Sie schafft Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen“, sagte Michael Windfuhr, stellvertretender Direktor des Instituts. Ein gesetzlicher Rahmen sei ein wichtiger Schritt, um die soziale und menschenrechtliche Gestaltung der Globalisierung voranzubringen. Eine europäische Regulierung sowie ein internationales Abkommen auf Ebene der Vereinten Nationen sollten diese Entwicklung langfristig stärken.

In einer heute veröffentlichten Stellungnahme formuliert das Institut seine Erwartungen an die Ausgestaltung eines solchen Sorgfaltspflichtengesetzes. Um für alle Unternehmen gleiche Bedingungen zu gewährleisten, sollte das Gesetz im Prinzip alle Unternehmen erfassen, die in Deutschland geschäftstätig sind, und nicht nur solche, die in Deutschland ansässig sind und mehr als 500 Mitarbeitende haben, wie es ein derzeit diskutiertes Eckpunktepapier vorsieht. Statt des Unternehmenssitzes könnte der Jahresumsatz in Deutschland ausschlaggebendes Kriterium sein.

Zudem sollte die zivilrechtliche Haftung so ausgestaltet sein, dass sie Menschen, deren Menschenrechte beeinträchtigt sind, Abhilfe und Wiedergutmachung sichert. Hier darf die Beweislast nicht – wie derzeit diskutiert – allein bei den Kläger_innen liegen. „Menschen können ihre Rechte nur dann einfordern, wenn sie durch Beweiserleichterungen in die Lage versetzt werden, Fehlverhalten des Unternehmens überhaupt nachweisen zu können“, so Windfuhr weiter. Derzeit können Betroffene die Verletzung ihrer Menschenrechte in Wertschöpfungs- und Lieferketten oft nicht beweisen, weil Unternehmen nicht verpflichtet sind, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht offenzulegen. Möglich wäre dies etwa durch die Veröffentlichung von Geschäftsbeziehungen oder die Dokumentation von Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen.

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